Hat der Verstorbene kein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Das heißt, daß die durch Gesetz bestimmten Personen das Vermögen des Verstorbenen erben. Das österreichische
gesetzliche Erbrecht ist durch zwei Grundsätze geprägt:
Parentelerbfolge:
Die Erbfolge bestimmt sich nach "Parentelen" (zu deutsch: Verwandtschaftslinien). Sind in der ersten
Verwandtschaftslinie Angehörige vorhanden, dann erben nur diese und schließen jene Angehörige der zweiten,
dritten usw. Verwandtschaftslinien aus. Sind Angehörige der ersten Verwandtschaftslinie nicht vorhanden,
dann fällt die gesamte Erbschaft an jene der zweiten Verwandtschaftslinie.
Die erste Verwandtschaftslinie umfasst Kinder, Enkel und Urenkel. In die zweite Verwandtschaftslinie fallen die
Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen). Zur dritten Verwandtschaftslinie
gehören dann die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Onkel, Tante, Cousin, Cousine). Zur vierten und
letzten erbberechtigten Verwandtschaftslinie gehören schließlich die Urgroßeltern, nicht aber auch deren Nachkommen.
Noch weiter entfernte Verwandte haben kein gesetzliches Erbrecht. Ebensowenig haben verschwägerte Personen
(Schwiegerkinder und -Eltern) oder Lebensgefährten ein gesetzliches Erbrecht, gleichgültig wie lange die
Lebensgemeinschaft gedauert hat.
Repräsentationsrecht:
Unter Repräsentationsrecht versteht man, dass ein gesetzlicher Erbe, der aber schon vorverstorben ist, durch seine
Nachkommen repräsentiert wird. Zum Beispiel: ein Vater stirbt und hinterlässt eine Tochter und einen Sohn. Der
Sohn ist allerdings bereits vorher verstorben, hat aber seinerseits auch einen Sohn (Enkel), der seinen
vorverstorbenen Vater repräsentiert, also das erbt, was sein Vater geerbt hätte.
Das Erbrecht eines überlebenden Ehegatten ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Dem Ehegatten gebührt neben den
Nachkommen (Kinder, Enkel) 1/3tel des Nachlasses (= des hinterlassenen Vermögens). Wenn nur Eltern bzw. deren
Nachkommen oder Großeltern vorhanden sind, beträgt das gesetzliche Erbteil eines Ehegatten 2/3tel, ansonsten das Ganze.
Darüberhinaus steht dem Ehegatten das Recht zu, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt
gehörigen beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen
erforderlich sind, zu behalten.
Außer dem Ehegatten erben die jeweiligen Verwandten der selben Linie verhältnismäßig. Das heißt daß sich zum Beispiel
neben dem Ehegatten zwei Kinder die restlichen 2/3tel teilen, somit jedes Kind 1/3tel erbt.
Nicht zu verwechseln ist das gesetzliche Erbrecht mit dem sogenannten Pflichtteil, nämlich jenem Anspruch den ein
durch Testament "übergangener" naher Verwandter gegenüber den testamentarisch eingesetzten Erben hat.
In einem der nächsten Artikel werden Sie auch zum Pflichtteil Näheres erfahren können.
Hochzeit - Luxus für Eltern
Unterhaltspflichtige Eltern müssen laut Gesetz ihren Kindern bei deren Hochzeit eine angemessene Ausstattung geben.
Besitzt die Braut kein eigenes, zu einer angemessenen Heiratsausstattung ausreichendes Vermögen, so sind Eltern
oder Grosseltern verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben.
So wie die Eltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heiratsgut auszusetzen, sind auch die Eltern des Bräutigams
verpflichtet, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben. Da auf Grund der nunmehrigen Rechtslage
keinerlei Unterschiede mehr zwischen den Ansprüchen der Söhne und der Töchter bestehen, soll hier nur der
Überbegriff Ausstattungsanspruch verwendet werden. Unter Heiratsgut versteht das Gesetz nämlich auch jenes Vermögen,
das dem Mann von der Frau oder von einem Dritten für sie zur Erleichterung des Eheaufwandes überlassen wird. Hierbei
handelt es sich um das so genannte Heiratsgut, bei dem es sich um den Gegenstand eines Ehepaktes handelt.
Zweck des Ausstattungsanspruches ist die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das Kind bei der Gründung einer eigenen Familie.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Söhne und Töchter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen der Eltern teilnehmen können. Die Verpflichtung zur Bestellung einer Ausstattung entspringt also der elterlichen Unterhalts- und Versorgungspflicht.
Der Umfang dieses Ausstattungsanspruchs richtet sich nach den Vermögensverhältnissen der Eltern.
Unter Vermögen im Sinne des Gesetzes ist auch das Einkommen zu verstehen. Allerdings nur solches, das in naher Zeit nennenswerte Ersparnisse zu machen ermöglicht. Bei Liegenschaften ist nicht vom Ertragswert, sondern vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Verehelichung auszugehen. Um ihrer Ausstattungsverpflichtung nachzukommen, sind Eltern grundsätzlich auch verpflichtet, in ihrem Besitz befindliche Liegenschaften oder Teile davon zu veräussern oder ihren Kindern zu überlassen. Das Vermögen eines Kaufmannes ist nicht nur sein Einkommen, sondern auch der Wert seines Unternehmens. Das Betriebsvermögen ist im Hinblick auf eine Gefährdung des Unternehmens vornehmlich auf den Ertragswert abzustellen. Die Rechtsprechung hält im Allgemeinen eine Zuwendung in Höhe von 25 bis 30Prozent des Jahresnettoeinkommens der Eltern für angemessen.
Die Ausstattungsverpflichtung kann entfallen, wenn die Ehe der Kinder gegen den erklärten Willen der Eltern geschlossen wurde und dies durch Gründe gerechtfertigt war.
Darunter sind insbesondere gerichtliche Verurteilungen zu verstehen, die nach den jeweiligen konkreten Verhältnissen des Einzelfalles und vor allem unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes und auch einer allfälligen Gefährdung der Ehe zu beurteilen sind. Ebenso entfällt die Ausstattungspflicht, wenn die Eheschliessung verheimlicht wurde, die ausstattungsberechtigten Kinder auf ihren Anspruch verzichtet haben, über genügend eigenes Vermögen verfügen oder wenn ihnen die Ausstattung schon einmal - bei einer ersten Ehe gewährt wurde.
Mein letzter Wille
Leider kommt es nicht selten vor, dass Testamente in ungültiger Form errichtet werden.
Jeder von uns macht sich Gedanken darüber, wem er seine Vermögenswerte vermachen möchte. Das Testament
dient als letztwillige Anordnung dazu, eine Person zur Gänze oder mehrere Personen zu einem bestimmten
Anteil als Erben des Nachlasses einzusetzen. Nicht damit zu verwechseln ist das sogenannte Vermächtnis,
mit dem nur bestimmte Gegenstände an bestimmte Personen vermacht werden sollen.
Die häufigste Form des Testaments ist zweifellos das außergerichtliche schriftliche Testament. Wer ohne
Zeuge testieren will, der muss das Testament sowohl eigenhändig schreiben als auch eigenhändig mit seinem
Namen unterfertigen. Eigenhändig ist hier wirklich wörtlich zu verstehen - mit der Schreibmaschine oder dem
Computer geschriebene Testamente gelten nicht als eigenhändig geschrieben im Sinne des Gesetzes und wären
als solches nicht gültig. Die Unterfertigung hat so zu geschehen, dass sie keinen Zweifel an der Identität
an der Person des Ausstellers läßt.
Wenn man das Testament nicht eigenhändig schreiben will, so benötigt man drei Testamentszeugen. Der
Erblasser muß den Zeugen ausdrücklich erklären, dass der Text seinen letzten Willen enthalte. Die Zeugen
haben, entweder inwendig oder von außen, immer aber auf der Urkunde selbst, und nicht etwa auf einem
Umschlag, mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt
des Testaments selbst müssen die Zeugen nicht wissen.
Der Erblasser, der die zu einem schriftlichen Testament erforderlichen Förmlichkeiten nicht erfüllen kann
oder will, hat auch die Möglichkeit, vor Gericht ein Testament zu errichten. Mündliche Testamente sind nur
mehr in echten Notsituationen möglich.
Die missglückte Urlaubsreise
Wie Sie Reisemängel reklamieren und Ihre Ansprüche durchsetzen
Zumeist wird ein Urlaub anhand eines Katalogs oder Prospekts gebucht. Die darin gemachten Leistungsbeschreibungen
sind nicht bloß unverbindliche Werbezusagen des Reiseveranstalters, sondern ausdrückliche vertragliche Zusicherungen.
Wenn dem Reisenden nicht das geboten wird, was ihm laut Katalog oder Prospekt in Aussicht gestellt wird, so kann
man, sofern es sich nicht um bloß unerhebliche Abweichungen handelt, dem Veranstalter gegenüber
Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Zunächst ist bei der Buchung zu beachten, dass die Bunchungsgrundlage, also der Reisekatalog oder der
Prospekt folgende wichtigen Angaben enthält:
Firmenname und Firmenadresse des Veranstalters;
den genauen Reisepreis;
die Höhe der geforderten Anzahlung oder in % des Reisepreises sowie den Zeitpunkt der Restzahlung;
Detailierte Reisebedingungen;
es muss klar ersichtlich sein, ob der Veranstalter die Allgemeinen Reisebedingungen 1992 (ARB 1992) zur
Gänze anerkennt bzw. in welchen Punkten seine Bedingungen davon abweichen. Alle Abweichungen müssen
wiedergegeben und den entsprechenden Passagen der ARB 1992 gegenübergestellt werden.
Bei Pauschalreisen ist darüber hinaus im Prospekt verpflichtend anzugeben:
Bestimmungsort
Transportmittel (Art, Merkmale, Klasse)
Unterbringung (Art, Lage, Kategorie)
Mahlzeiten
Reiseroute
Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten
Auf die so gemachten Angaben muss sich der Reisende verlassen dürfen. Wenn sich die Pauschalreise als Flop
entpuppt, weil sich z.B. das Hotel trotz der Angabe "strandnah" in beträchtlicher Entfernung zum Meer
oder statt "in ruhiger Lage" in mittelbarer Nähe einer Baustelle befindet, so hat der Reisende
Anspruch auf teilweise Rückerstattung des bezahlten Pauschalpreises.
Es empfiehlt sich daher, sämtliche vor Buchung der Reise zugrundeliegenden Unterlagen
(Werbematerialien, Prospekte und Kataloge) aufzubewahren, um Abweichungen von der Leistsungsbeschreibung
noch vor Ort und Stelle reklamieren und den Reiseveranstalter zur Mängelbehebung auffordern zu können.
Bei einer Reklamation ist folgendes zu beachten: Es ist empfehlenswert, sich über Unzumutbarkeiten direkt
vor Ort zu beschweren und der Reiseleitung eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel zu setzen.
Gleichzeitig sollte man Beweismaterial (z.B. Fotos, Videoaufnahmen und die Nennung von Zeugen) sammeln.
Ändert sich trotz Beschwerde nichts oder ist der Mangel von vornherein nicht zu beseitigen
(z.B. trotz Zusage "strandnah" weiter Fußmarsch zum Meer), so ist eine Bestätigung des Vertreters
des Reiseveranstalters einzuholen. Schriftliche Beschwerden sollten die kritisierten Punkte möglichst exakt
beschreiben.
Für mindere und nicht erhaltene Leistungen steht den Reisenden ein Anspruch auf Gewährleistung zu. Als Hilfe
für die Bemessung von Preisminderungsansprüchen wird von österreichischen Gerichten die sogenannte
"Frankfurter Tabelle" herangezogen. Die in der Tabelle angegebenen Prozentsätze sind je nach
Intensität der Beeinträchtigung variabel. Nur geringfügige Mängel bleiben außer Betracht.
Auch wenn nach der neuen Gesetzeslage die Gewährleistungsfrist zwei Jahre beträgt, so sollten Reisende ihre
Ansprüche möglichst bald nach Beendigung der Reise beim Veranstalter, üblicherweise unter Einschaltung des
vermittelnden Reisebüros, geltend machen.
In der österreichischen Rechtsordnung gibt es zwar einzelne Bestimmungen für immateriellen Schadernersatz, also
solche für Beeinträchtigungen auf der Gefühlsebene, aber keine, wonach von einem Reiseveranstalter für
entgangenes Urlaubsvergnügen zu leisten ist. Im März des Jahres 2002 hat jedoch der EuGH eine bahnbrechende
Entscheidung gefällt, dass auch entgangene Urlaubsfreude grundsätzlich einklagbar ist.
Als erstes österreichisches Gericht hat daraufhin das Landesgericht Linz entsprechend diesem EuGH-Urteil
einer Urlauberin Ersatz für entgangenes Urlaubsvergnügen zuerkannt.
In Zukunft ist also zu erwarten, dass neben Gewährleistung für Mängel, nicht nur Schadenersatz für zugefügte
Verletzungen oder Beschädigungen von Sachen, sondern auch für Entfall von Urlaubsvergnügen besteht.